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Bus/LKW nach EU 2003/59 EG
Samstag 21.04.2012 09:00 Uhr
Um Anmeldung wird gebeten.

Weiterbildung Bus/Lkw nach EU 2003/59 EG

Wer gewerblich Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs zum Führen von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zur entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“.

Für Sie als gewerblich tätiger Bus/Lkw-Fahrer bedeutet es: Künftig müssen Sie alle 5 Jahre an einer Weiterbildung in den Bereichen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit teilnehmen und diese im Führerschein eintragen lassen.

Wir bieten regelmäßig Weiterbildungskurse nach EU 2003/59 EG an. Fragen Sie uns!

Gesetze

  • Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft-und Personenverkehr vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) „Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)“
  • Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl.I S. 2108) „Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)“

Besitzstand (Grundqualifikation)

  • Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE vor dem 10.09.2008 erworben hat, gilt Kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).
  • Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE vor dem 10.09.2009 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).

Dauer (Grundqualifikation)

Die Grundqualifikation gilt 5 Jahre (7 Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation)  ab dem 10.09.2008 bei den D-Klassen und ab dem 10.09.2009 bei den C-Klassen.

Verlängerung (Grundqualifikation)

Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils fünf Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erworben werden.

Notwendigkeit (Grundqualifikation)

  • Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 09.09.2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.
  • Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 09.09.2009 erwirbt, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.

Neuerwerb (Grundqualifikation)

Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung

  • als Berufskraftfahrer/in (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
  • einer Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
  • einer Beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)

Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)

  • Berufskraftfahrer/innen erhalten die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit.
  • Wer eine Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210 Minuten Praxis).
  • Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der zuständigen IHK ablegen.

Führerschein Klasse D1 bis DE vor dem 10.09.2008

Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013 (2015 - 7 Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation) nachgewiesen
werden.

Führerschein Klasse C1 bis CE vor dem 10.09.2009

Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2014 (2016 - 7 Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation) nachgewiesen werden.

Führerschein Klasse D1 bis DE nach dem 09.09.2008

Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.

Führerschein Klasse C1 bis CE nach dem 09.09.2009

Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Güterbeförderung nachgewiesen werden.

Wichtig

Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. In beiden Fällen erteilt die Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein, der die Schlüsselzahl 95 zu den betreffenden Klassen ausweist.


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