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Nächste Weiterbildung
Bus/LKW nach EU 2003/59 EG
Samstag 21.04.2012 09:00 Uhr
Um Anmeldung wird gebeten.
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| Begleitetes Fahren ab 17 Jahre |
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Im Rahmen des Führerscheins ab 17 kann bereits vor der Volljährigkeit der
Führerschein für die Klassen B und BE erworben werden.
Vorausetzungen sind:
- Es muss immer eine Begleitperson mitfahren, die älter als 30 Jahre ist.
- Die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens seit 5 Jahren besitzen
- Die Begleitperson muss beim Führerscheinantrag angegeben worden sein.
- Bei Führerscheinantrag dürfen bis zu 5 Personen als Begleitpersonen angegeben werden.
- Die Begleitperson muss weniger als 0,5 Promille haben und darf nicht unter
Drogeneinfluss stehen.
- Begleitetes Fahren ist nur in Deutschland erlaubt.
Gesetzestext
Zum Thema Fahren ab 17 aus dem Gesetzestext (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr):
§ 48a Voraussetzungen
(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger
Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine
Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch
gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des
Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen
der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht
hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a
auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum
Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und
zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich
aufzuführen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- vor Antritt einer Fahrt und
- während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation
es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim
Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die
begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während
des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im
Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu
prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim
Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3
nicht begleiten, wenn sie
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt,
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a
des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2
gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die
Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster
1 der Anlage 8 aus.
§ 48b Evaluation
Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger
und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden.
Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder
zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die
Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen
Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben.
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